neue Abstandsregeln

In §45b des neuen BNatSchG sind die neuen Abstangsregeln für Greifvogelnistplätze festgelegt.

Neue Abstandsregeln im Naturschutzgesetz nach §45b + Anlage 1 incl. von Änderungen

Diese neue Regeln gelten verbindlich und bundesweit! (ohne Gewähr 😉

Es gibt mehrere Zonen bezüglich des Brutplatzes:
Für den Rotmilan gelten die Zahlen in Klammern (Im Link findet man die Zahlen für die restlichen Vogelarten)

  1. Nahzone (NZ, 500m)
  2. Zentraler Prüfbereich (ZP, 1200m)
  3. Erweiterter Prüfbereich (EP, 3500m)

Dann gilt: (X ist die Entfernung vom Brutplatz)

0 < X < NZ: signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko;
hier dürfte ein Windrad unmöglich sein

NZ < X < ZP: Es gibt nur „Anhaltspunkte“ für eine signifikante Erhöung.
Das bedeutet, dass das eventuell erhöhte Risiko durch eine Analyse widerlegt werden müsste oder
durch anerkannte Schutzverfahren gemindert werden kann. (Antikollissionssysteme, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen, Schaffung von Ausweichhabitaten,)

ZP < X < EP: keine signifikante Erhöhung des Verletzungsrisikos;
 Ausnahme : Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Art in dem vom Rotor überstrichenen Bereich ist dort (aus irgendwelchen Gründen) deutlich erhöht und kann nicht durch anerkannte Schutzmaßnahmen verringert werden.
Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes sind behördliche Kataster und Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.

X >EP: keine signifikante Erhöhung, keine Schutzmaßnahmen erforderlich

Die Anordnung von Schutzmaßnahem, die Abschaltung betreffen, gilt als unzumutbar sofern sie den Jahresertrag um mehr als 6%  bzw. 8% verringern. (Der Unterschied von 6 und 8% soll hier nicht erläutert werden)

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002354.pdf Ab Seite 10 Tabellen für die Vogelarten und die anerkannten Schutzmaßnahmen