Das neue „Wind an Land Gesetz“

Wind-An-Land-Gesetz (WaLG): Das Wichtigste

  • Bayern muss bis Ende 2027 1,1% der Landesfläche als „Windenergiegebiete“ ausweisen, bis Ende 2032 1,8 %. Dazu werden in Bayern voraussichtlich die regionalen Planungsverbände Vorrangflächen festlegen. Wir befinden uns in der Planungsregion München (2.93 Mio Einwohner in M Stadt und Lkr M Land, DAH, FFB, FS, ED, EBE, STA, LL). In unserer Planungsregion gibt es bisher keine ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie.
  • In den Windenergiegebieten gelten keine landesweiten gesetzlichen Abstandsvorgaben (z.B. 10 H oder 1000m) und keine Höhenbegrenzung für die Windräder.
  • Bis Ende Mai 2024 müssen die Bundesländer erste Schritte (Planaufstellungsbeschluss oder Landesgesetz) zum Erreichen der Flächenziele nachweisen. Wird dieser Termin verfehlt, setzt privilegiertes Baurecht im Außenbereich ohne Mindestabstände ein.

  • Wird das Ziel (1,1%) bis Ende 2027 verfehlt, gilt im gesamten Planungsraum (also der Region München) privilegiertes Baurecht im Außenbereich ohne Mindestabstände (nur noch Abstand wegen Lärmschutz).
  • Sobald das Flächenziel erreicht ist, entfällt die Privilegierung außerhalb der ausgewiesenen Flächen.
  • Das WaLG tritt am 1.2.2023 in Kraft


  • Subjektive Bemerkung: Es gibt Bedenken, dass wegen Personalmangel in den Ämtern bzw. bei den Biologen und ev. bei den Windradprojektierern die vielen zu erwartenden Windräder nur schwer genehmigt bzw. gebaut werden können. Deshalb könnte es durchaus von Vorteil für manche Gemeinden sein, jetzt sich schon auf den Weg zu machen und unabhängig vom Planungsverband ein Bürgerwindrad zu bauen, von dem viele profitieren. Das müsste im bisherigen Bauleitverfahren durchgezogen werden. Ein weiterer Vorteil wäre, dass das neue Bundesnaturschutzgesetz mit den neuen konkretisierten Regelungen schon gültig ist!